Verein
Satzung
Die Satzung des Bürger- und Heimatvereins Großenmeer e. V. im Wortlaut, zuletzt geändert 2025.
Satzung des Bürger- und Heimatvereins Großenmeer
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein trägt den Namen: „Bürger- und Heimatverein Großenmeer e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in 26939 Großenmeer und ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Oldenburg eingetragen.
Der Verein hat kein festes Vereinslokal. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen im Rahmen der Wahrung der gemeinsamen kulturellen Interessen aller Einwohner der Bezirke Großenmeer, Kuhlen, Loyermoor, Moorseite, Salzendeich, Wolfstraße, Oberströmische Seite und Barghorn bestimmt, die
- der Heimat- und Denkmalspflege einschl. des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
- der Gemeinschaftspflege im Rahmen traditions- und ortsgebundener Betätigungen der Dorfgemeinschaft
dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Erhaltung und Pflege des Kriegerdenkmales einschließlich der Organisation der Kranzniederlegung am Volkstrauertag sowie durch die Pflege und den Erhalt der gemeindeeigenen Kinderspielplätze, Durchführung von Exkursionen in Naturschutzgebieten einschließlich Führungen
- die Förderung kultureller Betätigungen, die im Wesentlichen die Pflege der regelmäßigen Zusammenkünfte und Vortragsveranstaltungen musikalischer und sonstiger kultureller Art zum Inhalt haben (Vorträge im Rahmen der Pflege der plattdeutschen Sprache und Organisation von Theaterfahrten).
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Keine Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Jeder Einwohner im Vereinsbereich, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Ausnahme kann jederzeit beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine eventuelle Ablehnung beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vereinsbereich erstreckt sich über die in § 1 genannten Bezirke.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Tod
Bei Wegzug aus dem Vereinsbereich ist ein Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Personen, die aus dem Vereinsbereich wegziehen, können auf Wunsch weiterhin Mitglied des Vereins bleiben. Ansonsten erlischt die Mitgliedschaft nach Ablauf des Geschäftsjahres. Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten, können auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 6 Beiträge und Kassenprüfung
Die Höhe des Beitrages sowie etwaige Sonderbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Vereinskasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren alternierend gewählt, d.h. in jedem Jahr wird ein neuer Kassenprüfer gewählt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
7.1 die Mitgliederversammlung
7.2 der Vorstand
zu 7.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Jahresviertel stattfinden. Auf dieser Veranstaltung erstattet der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn dies von 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
Alle Mitgliederversammlungen sind mindestens sieben Tage vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt über:
- einen Aushang im Schaukasten am Dorfplatz
- die WhatsApp-Gruppe
- die Homepage des Vereins
Über alle Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Protokolle von Mitgliederversammlungen werden vom gesamten Vorstand unterzeichnet, Protokolle der Vorstandssitzungen vom Schriftführer.
zu 7.2
Der Vorstand besteht aus
- 3 Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Die Vertretung kann durch ein einzelnes Vorstandsmitglied erfolgen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Auf Vorschlag der Versammlungsleitung kann die Wahl des Vorstands in Form einer Blockwahl durchgeführt werden, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.
§ 8 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ovelgönne, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden hat.
Großenmeer, 13. Februar 2025